Visabestimmungen
Estland ist seit dem 21.12.2007 Vollanwender des Schengen-Besitzstandes und somit haben sich erhebliche Änderungen bei den Visabestimmungen ergeben.
Alle Angehörigen dritter Staaten (d. h., die keine EU-Staatsangehörigkeit besitzen, also z. B. russische, weißrussische, ukrainische Staatsangehörige), die sich mit einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung legal in einem Schengen-Vollanwenderstaat (hier Estland) aufhalten, können seit dem 21.12.2007 mit einem gültigen Reisepass und ihrer von Estland ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung visumfrei bis zu drei Monate pro Halbjahr in die anderen Schengen-Vollanwenderstaaten (z. B. Finnland, Schweden, Deutschland, Lettland, Polen etc.) reisen. Dies berechtigt jedoch nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland.
Nur in wenigen Ausnahmefällen kommt überhaupt noch eine Visumausstellung in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall ist die Visumerteilung nach "Vander Elst". Hierbei handelt es sich um die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union. Bitte beachten Sie zu diesem Punkt das im nachfolgenden Teaser verlinkte Merkblatt.
Die Schweiz wendet seit dem 12. Dezember 2008 die Vorschriften des Schengen-Besitzstands vollständig an. Seit diesem Zeitpunkt können in der Schweiz wohnhafte Ausländer, die der Visumpflicht unterliegen, mit ihrem Reisepass und der Schweizer Aufenthaltserlaubnis, ohne dass es eines weiteren Visums bedarf, nach Deutschland und in die übrigen Anwenderstaaten des Schengener Abkommens für kurzfristige Aufenthalte bis zu drei Monate einreisen. Die Abschaffung der Personenkontrollen im Luftverkehr ist am 29. März 2009 erfolgt.