Visabestimmungen

Estland ist seit dem 21.12.2007 Vollanwender des Schengen-Besitzstandes und somit haben sich erhebliche Änderungen bei den Visabestimmungen ergeben.

Alle Angehörigen dritter Staaten (d. h., die keine EU-Staatsangehörigkeit besitzen, also z. B. russische, weißrussische, ukrainische Staatsangehörige), die sich mit einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung legal in einem Schengen-Vollanwenderstaat (hier Estland) aufhalten, können seit dem 21.12.2007 mit einem gültigen Reisepass und ihrer von Estland ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung visumfrei bis zu drei Monate pro Halbjahr in die anderen Schengen-Vollanwenderstaaten (z. B. Finnland, Schweden, Deutschland, Lettland, Polen etc.) reisen. Dies berechtigt jedoch  nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland.

Nur in wenigen Ausnahmefällen kommt überhaupt noch eine Visumausstellung in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall ist die Visumerteilung nach "Vander Elst". Hierbei handelt es sich um die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union. Bitte beachten Sie zu diesem Punkt das im nachfolgenden Teaser verlinkte Merkblatt.

Die Schweiz wendet seit dem 12. Dezember 2008 die Vorschriften des Schengen-Besitzstands vollständig an. Seit diesem Zeitpunkt können in der Schweiz wohnhafte Ausländer, die der Visumpflicht unterliegen, mit ihrem Reisepass und der Schweizer Aufenthaltserlaubnis, ohne dass es eines weiteren Visums bedarf, nach Deutschland und in die übrigen Anwenderstaaten des Schengener Abkommens für kurzfristige Aufenthalte bis zu drei Monate einreisen. Die Abschaffung der Personenkontrollen im Luftverkehr ist am 29. März 2009 erfolgt.

Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland

Antragsformular und Merkblatt über Dienstleistungserbringung

Hier finden Sie das Visumantragsformular als pdf-Datei in verschiedenen Sprachversionen zum Herunterladen.

In dem untenstehend aufgeführten Visa-Merkblatt gibt Ihnen die Botschaft wichtige Hinweise, wie Sie das von Ihnen gewünschte Visum beantragen können und welche Unterlagen Sie hierfür benötigen.

Schengen-Karte

Visumgebühren

Seit dem 14.05.2008 beträgt die Visumgebühr einheitlich für alle Visumkategorien 60,00 EUR.
Mit der Russischen Förderation, der Ukraine, sowie Moldau, Serbien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedoniens, Montenegro, Bosnien und Herzegowina, Albanien sowie Georgien hat die EU Verhandlungen über Visumerleichterungen abgeschlossen. Teil dieser Abkommen ist die Beibehaltung der früheren Visumgebühren in Höhe von 35,00 EUR für Staatsangehörige dieser Länder.
Gebührenbefreiung:
Für folgende Personengruppen werden die Visumgebühren generell, d.h. unabhängig von der Staatsangehörigkeit, aufgehoben:

  • Kinder unter sechs Jahren
  • Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken
  • Forscher aus Drittstaaten

Visabestimmungen

Forscherrichtlinie (2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005)

Die Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 ("Forscherrichtlinie") wurde in Deutschland mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung asyl- und aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union am 28.08.2007 in nationales Recht umgesetzt. Damit wird ein besonderes Verfahren für Forscher, die nicht EU-Bürger sind, geschaffem, um deren Zulassung für einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt zu Forschungszwecken zu erleichtern und die Mobilität zugelassener Forscher innerhalb der Europäischen Union zu fördern.

Staatenliste zur Visumpflicht bei der Einreise nach Deutschland - ein Überblick (auf Englisch)

Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug

Hochzeit


Nach der grundlegenden Reform des Aufenthalts- gesetzes müssen ausländische Ehepartner, die nach Deutschland ziehen möchten, schon bei der Beantragung des Visums im Heimatland einfache Deutschkenntnisse nachweisen.
Als Nachweis wird ein Sprachzeugnis auf dem Niveau A1 eines nach den Standards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) zertifizierten Prüfungsanbieters anerkannt, der über eine mit Entsandten besetzte Niederlassung verfügt. Dies ist in Estland gegenwärtig nur beim Goethe-Institut der Fall. Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge entnehmen.